Satzung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Lindau (B)
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Lindau (Bodensee)“
2. Sitz des Vereins ist Lindenberg
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen
4. Der Verein ist der "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V." und der "Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V." angeschlossen
§ 2 Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z.B. Frühförderung, Sonderkindergärten, Bildungseinrichtungen für Kinder im Schulalter, Werkstätten und Wohnheime. Der Verein kann solche Einrichtungen schaffen, selbst betreiben oder sich an ihnen beteiligen.
2. Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Menschen mit Behinderung und der von Behinderung bedrohten Menschen werben.
3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
4. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, auf örtlicher bzw. regionaler Ebene den Zusammenschluss der Eltern und Freunde von behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen anzuregen und sie zu beraten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein arbeitet ausschließlich gemeinnützig und wohltätig im Sinne der Abgabenordnung 1977. Er erstrebt keinen Gewinn oder Überschuss. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse und Leistungen aus öffentlichen Mitteln
d) Sammlungen und Werbeaktionen
e)sonstige Zuwendungen
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Für die Dauer eines Anstellungsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinn von Mitgliedern im Verein, in Einrichtungen des Vereins und in Einrichtungen, an denen der Verein beteiligt ist, ruht das passive Wahlrecht.
3. Die Mitgliedschaft bedarf eines Aufnahmeantrages, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Sie endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, eine Kündigung ist ohne Einhaltung von Fristen jederzeit möglich
b) durch Ausschluss, den der Vorstand verfügt und gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich ist,
c) durch Tod
4. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung. Es werden keine Beiträge rückerstattet.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
der Geschäftsführer (besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB)
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen entweder schriftlich oder durch die für den Amtsanzeiger zuständige Lokalzeitung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers,
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages. SATZUNG_LEBENSHILFE 2023_07_13.docx Seite 3
3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
5. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Er wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit, höchstens auf 3 Jahre, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
2. Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten, daneben wird er vertreten durch den Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
4. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und abgerufen; Der Geschäftsführer ist wie im § 8 Abs. 3 der Satzung des Vereins beschrieben gerichtlich und außergerichtlich neben dem ersten und zweiten Vorsitzenden des Vereins allein vertretungsberechtigt. Ausgeschlossen von der Vertretungsregelung sind:
a) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins unter Berücksichtigung der in der Satzung festgelegten Ziele.
b) An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden. Belastungen aller Art von Grundstücken und Gebäuden.
c) Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften.
d) Aufstellung von Kompetenzrichtlinien für den Geschäftsführer, sowie die Festsetzung und Änderungen von Geschäftsführervergütungen.
e) Verabschiedung von Satzungen für die Elternarbeit.
f) Ausschlagung von letztwilligen Zuwendungen.
g) Vergabe von Handlungsvollmachten. Der Geschäftsführer kann für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit werden.
5. Der Vorstand bestellt den Wirtschaftsprüfer oder das Wirtschaftsprüfungs-institut.
6. Der 1. Vorsitzende wird bevollmächtigt, sämtliche Anmeldungen zum Vereinsregister im Namen des Vorstandes unter Beifügung der Satzung und einer Abschrift des Versammlungsprotokolls allein vorzunehmen und gegen etwaige Beschlüsse und Verfügungen des Registergerichts Beschwerde oder Einspruch einzulegen.
7. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuzählen. Bei Ausfall SATZUNG_LEBENSHILFE 2023_07_13.docx Seite 4 des 1. Vorsitzenden ist innerhalb von drei Monaten durch die Mitgliederversammlung ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Beirat
1. Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit den Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet werden.
2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen und abberufen.
3. Der Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder sind zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, wenn und soweit Punkte der Tagesordnung eine fachliche Beratung als notwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Das Vereinsvermögen fällt an die " Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V. " welcher es im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
Die Satzungsänderung wurde genehmigt in der Mitgliederversammlung am 13.07.2023.