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Urkunde und Satzung der Stiftung Lebenshilfe Lindau

Nachfolgend finden Sie sowohl die Satzung als auch die Urkunde der Stiftung Lebenshilfe Lindau.

Zur Urkunde

Satzung der Stiftung Lebenshilfe Lindau

Präambel

Seit 1967 hat es sich die Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Kreisvereinigung Lindau zur Aufgabe gemacht, Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung sowie deren Angehörige zu unterstützen, zu fördern und in die Gemeinschaft zu integrieren. Die Problemstellungen und die Hilfsangebote sind im Laufe der Zeit immer differenzierter und umfangreicher geworden. Noch immer gibt es in allen Lebensbereichen behinderter Menschen ungelöste Aufgaben. Grundsätzlich soll die Stiftung Mittel für Initiativen und Aufwendungen zur Verfügung stellen, die von der öffentlichen Hand nicht finanziert werden. Sie soll auch in Zukunft sicherstellen, dass bestehende Einrichtungen optimal weiterarbeiten können, Betreuungs- und Förderkonzepte verwirklicht, und neue Hilfen durchgeführt und entwickelt werden. Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen haben das Recht ihr Leben während aller Altersstufen, von ganz jung bis ins hohe Alter sowie im Sterbeprozess nach ihren persönlichen Bedürfnissen zu gestalten. Die Stiftung unterstützt nach der Maßgabe ihrer Möglichkeiten entsprechende Angebote. Die Stiftung ist politisch und konfessionell neutral.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz


1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lebenshilfe Lindau“
2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sitz der Stiftung ist Lindenberg i.Allgäu.

§ 2 Stiftungszweck


1. Zweck der Stiftung ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z.B. Frühförderung, Sonderkindergärten, Bildungseinrichtungen für Kinder im Schulalter, Werkstätten, Wohnheime und Seniorenbetreuung. Die Stiftung kann solche Einrichtungen in erster Linie unterstützen. Sie kann sie erst schaffen, selbst betreiben oder sich an ihnen beteiligen, wenn und soweit die Finanzierung hierzu vollständig gesichert ist. Dazu gehört auch die Annahme und Verwaltung von treuhänderischem Vermögen, im vorgenannten Sinn.


§ 3 Einschränkungen


1. Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige – nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden
3. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.


§ 4 Grundstockvermögen


1. Das Grundstockvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung 100.000,-- € (in Worten: hunderttausend Euro).
2. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen gemäß Abs. 1 (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
3. Zustiftungen und Zuwendungen sind zulässig.


§ 5 Stiftungsmittel


1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben: a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und etwaiger Zweckbetriebe, b. aus Zuwendungen und Zuschüssen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2. Rücklagen sollen im steuerlich zulässigen Umfang gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne sind in eine Umschichtungsrücklage einzustellen, um künftige Verluste ausgleichen zu können. Bei einer entsprechenden Höhe der Umschichtungsrücklage obliegt es dem Stiftungsvorstand zu entscheiden, ob Teile davon zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bzw. zur satzungsmäßigen Zweckerfüllung aufgelöst werden können.


§ 6 Stiftungsorgane


1. Organe der Stiftung sind: a. der Stiftungsvorstand und b. der Stiftungsrat.
2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Es kann eine steuerunschädliche Aufwandspauschale durch den Stiftungsrat festgesetzt werden. Erbringt ein Organmitglied aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung Leistungen für die Stiftung, die über das Maß seiner Organpflichten hinausgehen, so kann es hierfür eine angemessene Vergütung erhalten.
3. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.


§ 7 Stiftungsvorstand


1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei bis höchstens drei Personen. Geborenes Mitglied im Stiftungsvorstand ist der Geschäftsführer der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Lindau. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Amtes. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat berufen und abberufen.
2. Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsvorstands endet, außer beim geborenen Mitglied und im Todesfall: a. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, b. nach Ablauf von vier Jahren seit der Berufung und c. durch Abberufung aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates. Erneute Berufung ist in den Fällen a. und b. zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweils nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.
3. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands


1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein; im Falle seiner Verhinderung handelt der stellvertretende Vorsitzende, falls dieser verhindert ist, das dritte Vorstandsmitglied.
2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Gesetz und Satzung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere die satzungsmäßige Zweckerfüllung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates.
3. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend. Zur weiteren Regelung des Geschäftsganges des Stiftungsvorstandes, zur Geschäftsverteilung und zur Verwaltung des Stiftungsvermögens kann der Stiftungsrat außerdem eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen.


§ 9 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Haushaltsvoranschlag


1. Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.
2. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist hat der Stiftungsvorstand die Jahresrechnung der Stiftung aufzustellen und mit einem Bericht über die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Stiftungsvermögens dem Stiftungsrat zur Feststellung und anschließend der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
3. Wird die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die satzungsgemäße Mittelverwendung und die Bestandserhaltung des Stiftungsvermögens erstrecken. Der Prüfbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
4. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr und legt ihn dem Stiftungsrat zur Verabschiedung vor.


§ 10 Stiftungsrat


1. Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden durch den Stifter bestimmt. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation. Geborenes Mitglied ist der 1. Vorsitzende der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Lindau. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Amtes.
2. Das Amt eines Stiftungsrates endet, außer beim geborenen Mitglied und im Todesfall: a. durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, b. nach Ablauf von drei Jahren seit der Bestellung, und c. durch Ausschluss aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsrates, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht. Erneute Bestellung ist in den Fällen a. und b. zulässig. Ein nach a. und b. ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweils nachfolgenden Mitglieds im Amt.
3. Dem Stiftungsrat sollen neben dem 1. Vorsitzenden der Lebenshilfe e.V. (geborenes Mitglied), noch möglichst Angehörige folgender Berufsgruppen oder Einrichtungen angehören: ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, eine rechtskundige Person, zwei Personen des öffentlichen Lebens.
4. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Stiftungsrates ein und leitet sie. Er ist Ansprechpartner für den Stiftungsvorstand und teilt diesem die Entscheidungen des Stiftungsrates mit. Die Amtszeit der Vorsitzenden ist an die Amtszeit der bestellten Stiftungsratsmitglieder gebunden.


§ 11 Zuständigkeit des Stiftungsrates


1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er beschließt insbesondere über: a. den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung, b. die Verwendung der Stiftungsmittel, c. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, d. die Bestellung, Abberufung und Entlastung des Stiftungsvorstandes, e. Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung. 2. Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit Mitgliedern der Stiftungsorgane.


§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates


1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, zu einer Sitzung einberufen.
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn das nicht oder fehlerhaft geladene Mitglied des Stiftungsrates anwesend ist und ohne Widerspruch zur Tagesordnung berät und abstimmt.
3. Die Beschlussfassung in den Organen erfolgt vorbehaltlich anderer Regelungen durch Gesetz und Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Beschlüsse der Organe, für die die einfache Stimmenmehrheit gemäß Abs. 4 genügt, können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des betreffenden Organs mit diesem Verfahren einverstanden sind. Die Schriftform wird auch durch Stimmabgabe per Telefax oder E-Mail gewahrt.
5. Über die Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen und nach Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Sitzung und dem Protokollführer den Mitgliedern des jeweiligen Organs und der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.


§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung, und Aufhebung der Stiftung


1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Beschlüsse des Stiftungsrates über Änderungen der Satzung und über Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.


§ 14 Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Verein Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Lindau, für den Fall der Auflösung der Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Kreisvereinigung Lindau, an die „Lebenshilfe für geistig Behinderte, Landesverband Bayern e.V.“, für den Fall der Auflösung des Landesverbandes an die „Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.“. Dieser/Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 15 Stiftungsaufsicht


1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben in Augsburg.
2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und in der Besetzung der Stiftungsorgane unverzüglich mitzuteilen.


§ 16 Inkrafttreten


Die Stiftungssatzung tritt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.